Schloss Oron Statuen Der Assoziation (seule la version française fait foi)

I. Bezeichnung und Ziel

Artikel 1 Bezeichnung

Unter der Bezeichnung "Assoziation für die Erhaltung des Schlosses von Oron" (ACCO), gibt es eine Assoziation im Sinne des Artikels 60 und folgende des Zivilgesetzes.

Artikel 2 Sitz

Der Sitz der Assoziation ist an Oron-le-Châtel.

Artikel 3 Ziel

Die Assoziation, Eigentümer des Schlosses Oron, hat zum Ziel die Konservierung und die Restaurierung des Schlosses und der Mobiliargegenstände von historischem oder kulturellem Interesse, die es enthält.

Um diese Zielsetzung zu erreichen, gewährleistet sie die Förderung des Schlosses, indem sie auf ihre Belebung und auf die Erlangung der notwendigen Mittel achtet. 

Artikel 4 Mittel

Die Verwirklichung dieses Zieles wird gewährleistet von:

a) die Beiträge der Mitglieder

b) die geforderten oder spontane Freigebigkeiten

c) die Beiträge und finanzielle Unterstützungen öffentlicher Behörden

d) die Produkte, die aus den Eintritten, von den Besuchen oder von den organisierten Führungen im Schloss, stammen.

 

II. Mitglieder

Artikel 5 Mitglieder

Die Assoziation setzt sich zusammen aus:

- Individualmitglieder

- Partnermitglieder

- Mitglieder auf Lebenszeiten

- Kollektifmitglieder

- Mitgliedsgemeinden

- Ehrenmitglieder

Artikel 6 Beitritt

a) Mitglied der Assoziation werden, kann jede natürliche oder juristische Person, die bestrebt ist, den Zielen und den Statuten der Assoziation anzugehören.

b) Die Mitgliedsqualität erfolgt durch ein schriftliches Gesuch, das an den Ausschuss der Assoziation gerichtet ist.

Artikel 7 Beitragszahlungen

Die Mitglieder der Assoziation sind verpflichtet, den jährlichen Beitrag zu zahlen, der von der Hauptversammlung festgelegt wurde. Die Zahlung eines jährlichen Beitrags impliziert den Beitritt zur Assoziation und zu ihren Statuten.

Die Individualmitglieder und die Partnermitglieder haben ausserdem die Gelegenheit, bei einer zwanzigfachen Zahlung des jährlichen Beitrittsbeitrages, Mitglieder auf Lebenszeiten zu werden.

Die Ehrenmitglieder werden vom jährlichen Beitrag entbunden.

Artikel 8 Demission oder Löschung

Die Mitgliedsrechte erlöschen durch die Demission der Assoziation, die Löschung, den Ausschluss oder den Tod. Die Demission muss dem Ausschuss übergeben werden, und die Beiträge werden für das laufende Jahr geschuldet. Die Löschung eines Mitgliedes erfolgt, wenn dieser seinen Beitrag nicht nach zwei Mahnungen bezahlt. Der Ausschuss kann der Hauptversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes vorschlagen, wenn das Interesse oder der Ruf der Assoziation es erfordern. Der Ausschuss ist verpflichtet, den Interessenten an zu hören, die Ausschlussentscheidung gehört zur letzten Instanz der Versammlung.

Artikel 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder der Assoziation sind verpflichtet, die Statuten, die Entscheidungen der Hauptversammlung und jene des Ausschusses zu respektieren. Sie sind verpflichtet, den jährlichen Beitrag zu zahlen.

Die Mitglieder verfügen ausserdem über folgende Rechte:

- das Schloss während der Öffnungszeiten unter der Leitung des Führers und auf Vorlage der Mitgliedskarte kostenlos zu besuchen

- an der Hauptversammlung der Assoziation zu wählen

- sich über die Angelegenheiten der Assoziation im Rahmen der Hauptversammlung zu informieren.

 

III. Organe der Assoziation

Artikel 10 Organe

Die Organe der Assoziation sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Ausschuss

c) die Revisoren.

 

Artikel 11 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung der Mitglieder ist die höchste Macht der Assoziation. Sie wird durch den Ausschuss wenigstens einmal pro Jahr innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschluss des jährlichen Geschäftsjahres einberufen.

Sie kann ausserdem durch den Ausschuss einberufen werden, wenn dies als notwendig erachtet wird oder wenn mindestens 40 Mitglieder dies fordern.

Artikel 12 Einberufung der Hauptversammlung

Die Einberufung zur gewöhnlichen oder aussergewöhnlichen Hauptversammlung der Hauptversammlung wird an die Adresse jedes Mitglied gerichtet, die dem Ausschuss gemeldet wurde, mindestens 15 Tage vor dem festgesetzten Datum der Versammlung. Sie wird von einer Tagesordnung begleitet.

Artikel 13 Angelegenheiten, die von der hat die Hauptversammlung behandelt werden

Die Hauptversammlung hat folgende Zwecke:

a) die Nominierung des Präsidenten, der Mitglieder des Ausschusses und der Revisoren für zwei Jahre

b) die Festlegung der jährlichen Beiträge

c) die Zustimmung der Konten und der Verwaltung

d) die Entscheidungen einer allgemeinen Tragweite bezüglich des Zieles, der Verwaltung und der Projekte der Assoziation

e) die Änderungen der Statuten

f) die Auflösung

g) der Mitgliedsausschluss aus gerechten Gründen

h) die Nominierung von Ehrenmitgliedern.

 

Sie berät über alle Gegenstände der Tagesordnung, ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidungen werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Gleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

 

Artikel 14 Vorschläge der Mitglieder

Mitglieder, die einen Gegenstand oder einen besonderen Punkt auf der Tagesordnung der Hauptversammlung sehen möchten, müssen sich schriftlich an den Ausschuss, mindestens zehn Tage vor der Hauptversammlung, wenden.

 

Artikel 15 der Ausschuss

Die Assoziation wird durch einen Ausschuss von 7 bis 9 Mitglieder verwaltet. Diese werden für zwei Jahre von der Hauptversammlung ernannt. Nur natürliche Personen können dem Ausschuss angehören. Der Ausschuss verwaltet insbesondere die Angelegenheiten der Assoziation und vertritt diese. Er äussert sich ausserdem zur Zulassung der Mitglieder. Der Ausschuss kann einem Büro oder Dritten die Ausführung bestimmter laufender Aufgaben delegieren.

 

Artikel 16 Benevolat

Der Ausschuss erfüllt eine ehrenamtliche Aufgabe, seine Mitglieder werden nur für ihre Spesen entschädigt, ausser dem Posten des Sekretärs.

 

Artikel 17 das Büro

Ein Büro, bestehend aus Präsident, Vizepräsident, Kassierer und Sekretär (zwei Funktionen können von der gleichen Person übernommen werden), behandeln die laufenden Angelegenheiten. Der Präsident, Vizepräsident, Kassierer und der Sekretär haben Kollektivunterschrift z uzweit und können die Gesellschaft vertreten und verpflichten.

 

Artikel 18 Revisor

Die Revisoren werden für eine Periode von zwei Jahren von der Hauptversammlung unter den Mitgliedern gewählt. Es sind zwei Personen mit der Unterstützung von zwei Stellvertretern.

 

IV. Auflösung

Artikel 19 Auflösung

Die Entscheidung zur Auflösung wird in der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Liquidation wird der aktive Saldo des Liquidationskontos das Ziel von öffentlichem Interesse zugewiesen, indem man die Hilfe vom Kanton Waadt und der Schweiz in Erwägung zieht, und die Zwänge, die in ihrer Gunst entstanden sind.

V. Verschiedenes 

Artikel 20

Die Assoziation ist gegenüber von Dritten nur bis zu den Gütern, die sie besitzt, haftbar. Die Mitglieder übernehmen keine persönliche Verpflichtung.

 

Artikel 21 Inkrafttreten der Statuten

Die vorliegenden Statuten, die am 28. April 1996 in der Hauptversammlung angenommen wurden, treten sofort in Kraft und ersetzen jene vom 21. April 1985.

|Home | châteaux du canton | châteaux suisses | Eingang des Schlosses

©Les châteaux suisses. Die Schweizer Schlösser. The Swiss Castles